Allgemeine Geschäftsbedingungen
HÖLLER GITTER & LANGENEDER BAU GMBH
Franz-Höller-Weg 6, 4553 Schlierbach – FN 124570 t / LG Steyr
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge schriftlich wie auch mündlich. Die Geltung allfälliger Verkaufsbedingungen des Lieferanten, Einkaufsbedingungen, sowie eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist damit ausgeschlossen. Die ÖNORMEN B 2110 in der Fassung vom 01.03.2002 und A 2060 in der Fassung vom 01.06.2002 gelten für sämtliche von uns abgeschlossenen Werkverträge, sei es als Auftraggeber oder als Auftragnehmer. Für Bauleistungen gilt primär die ÖNORM B 2110. Soweit darin für einen Streitpunkt nichts geregelt ist, gilt ergänzend die ÖNORM A 2060. Sollten sich aus diesen AGB Abweichungen von den ÖNORMEN ergeben, gehen diese Geschäftsbedingungen den ÖNORMEN vor.
2. Bestellungen des Käufers bzw. Aufträge des Auftraggebers gelten mit der schriftlichen Bestätigung durch uns als angenommen, wobei auch die von uns ausgestellte Rechnung als schriftliche Bestätigung gilt.
3. 1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. 2. Allfällige Erhöhungen öffentlicher Abgaben zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Werksausführung berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung des Preises. Dies gilt für Verbrauchergeschäfte jedoch nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Ziffer 5 KSchG.
3.3. Die von uns herzustellende Qualität des Werkes orientiert sich an den einschlägigen ÖNORMEN.
4. 1. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Risiko des Käufers (Selbstabholer), ausgenommen die Lieferung erfolgt durch uns.
4. 2. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sowie Zeiten der Werkherstellung sind unverbindlich, wenn nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Vereinbarte Liefer- und Werkherstellungstermine sind dann von uns nicht einzuhalten, wenn Ausführungshemmnisse aufgrund höherer Gewalt (insbesondere witterungsbedingt) nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Eigenbelieferung (mit Eigenmaterial) oder andere Störungen, die nicht von uns zu vertreten sind (Material- und Personalbereitstellung durch den Auftraggeber), vorliegen.
5. 1. Im Fall des Warenverkaufes ist der Käufer verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Übernahme zu prüfen und allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein und den Frachtpapieren zu vermerken. Eine Mängelrüge hat schriftlich und unverzüglich zu erfolgen, damit wir selbst oder unsere Beauftragte eine Prüfung der gelieferten Ware vornehmen können.
5. 2. Mündliche Mängelrügen oder Beanstandungen gegenüber Mitarbeitern oder Vertretern unseres Unternehmens sind unbeachtlich.
5. 3. Verdeckte Mängel sind innerhalb 1 Woche ab Entdeckung schriftlich zu melden.
5. 4. Die Rüge hat die Art des Mangels (Qualitäts- oder Quantitätsmangel) genau zu bezeichnen.
5. 5. Die Punkte 1. und 2. gelten für Verbrauchergeschäfte nicht.
5. 6. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
5. 7. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
6. 1. Von uns geliefertes Baumaterial wird nur innerhalb eines Jahres ab Lieferung zurückgenommen und gutgeschrieben, Sackware und Bindemittel nur innerhalb von 2 Monaten, sofern sich das Retourmaterial noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
6. 2. Für Retourware behalten wir uns die Verrechnung einer Manipulationsgebühr von bis zu 25 % vor. 6. 3. Vor der Auftragserteilung entstandene Kosten für Pläne und Entwürfe werden von uns verrechnet und nach erfolgter Auftragserteilung an uns in der Höhe von 50 % rückvergütet.
7. 1. Unsere Entgeltforderung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein anderes Zahlungsziel muss schriftlich vereinbart sein. Für Bauleistungen gilt der Punkt 5.30. der ÖNORM B 2110.
7. 2. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit die uns anerlaufenen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Für Verbrauchergeschäfte gilt diese Bestimmung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Ziffer 15 KSchG.
7. 3. Dem Käufer bzw. Auftraggeber ist eine Aufrechnung nur gestattet, wenn der Gegenanspruch von uns anerkannt ist. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
7. 4. Zahlungen des Käufers bzw. Auftraggebers werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit getilgt. Anderweitige Widmungen des Käufers gelten nicht.
7. 5. Für die allfällige Rücknahme von gelieferter Ware wird der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt.
8. 1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Vermengung, Vermischung und Verarbeitung, diesfalls entsteht Miteigentum. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer bzw. Auftraggeber über unsere Aufforderung Vorbehaltssachen auf seine Kosten zurückzugeben.
8. 2. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen (insbesondere bei Pfändung) ist der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Daraus resultierende Kosten und Gebühren trägt der Käufer.
9. 1. Von uns beauftragte Subunternehmer haben die einschlägigen österreichischen, insbesondere technischen Normen und ÖNORMEN einzuhalten sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen und die Regelungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ein Verstoß dagegen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
9. 2. Der Auftragnehmer haftet weiters für die gesetzeskonforme Müll- und Bauschutt-Trennung sowie deren Entsorgung auf seine Kosten. Als Auftraggeber sind wir diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; dies auch bei verhängten Geldstrafen.
9. 3. Der von uns beauftragte Subunternehmer hat uns schadlos zu halten, wenn wir von unserem Auftraggeber wegen Terminüberschreitung, mangelhafter Vertragserfüllung oder schuldhafter Schlechterfüllung durch den Subunternehmer in Anspruch genommen werden. Weiters sind wir gegenüber dem Subunternehmer regressberechtigt, wenn wir infolge von Beschädigungen durch den Subunternehmer gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden.
9. 4. Im Fall der mangelhaften oder fehlerhaften Werksausführung hat uns der Subunternehmer unverzüglich zur Mangel- bzw. Schadensfeststellung nachweislich zu verständigen. Sollte ein befugter Vertreter unseres Unternehmens nicht erreichbar oder nicht unverzüglich verfügbar sein, hat der Subunternehmer unverzüglich für eine eigene Beweissicherung zu sorgen.
10. 1. Für sämtliche Streitigkeiten ist österreichisches Recht anzuwenden.
10. 2. Erfüllungsort ist 4560 Kirchdorf an der Krems, für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Kirchdorf oder Landesgericht Steyr zuständig. Dieser Gerichtsstand wird auch ausdrücklich vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften ist der Wohnsitz des Vertragspartners Erfüllungsort.
10. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge zwingenden Rechtes unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt.
10. 4. Einzelne Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Für Regelungsinhalte, die von den Abweichungen nicht betroffen sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin.
Stand Mai 2010